FG Köln - Urteil vom 16.01.2020
15 K 3239/17
Normen:
AO § 41 Abs. 2 S. 2; AO § 370;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer; Steuerhinterziehungsvorsatz bei der Abgabe von Einkommensteuererklärungen i.R.v. Einkünften aus einem Mitarbeiterbeteiligungsmodell

FG Köln, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 15 K 3239/17

DRsp Nr. 2021/4045

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer; Steuerhinterziehungsvorsatz bei der Abgabe von Einkommensteuererklärungen i.R.v. Einkünften aus einem Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2 S. 2; AO § 370;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2009 bis 2011. Zwischen ihnen ist dabei im Kern streitig, ob der Kläger einen Steuerhinterziehungsvorsatz bei der Abgabe von Einkommensteuererklärungen hatte, in welcher Einkünfte aus einem Mitarbeiterbeteiligungsmodell nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt worden waren.

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte, mittlerweile geschiedene Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahr in einer leitenden Position als sog. "Managing Principal" (Senior Manager) bei dem Unternehmen "D GmbH" mit Sitz in G (nachfolgend "GmbH" genannt) tätig. Der Kläger war kein organschaftlich bestellter Geschäftsführer der GmbH.