Das Fahrzeug (Motorrad) mit dem amtlichen Kennzeichen ... war seit dem 03.04.2001 auf Herrn A zugelassen. Mit Beschluss des AG ... vom 18.04.2002 wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger (RA ...) bestellt.
Am 05.06.2002 erließ der Beklagte (FA) einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 19.04.2002 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bis 02.04.2003 in Höhe von 42 EUR festsetzte. Der Bescheid erging an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. In den Erläuterungen heißt es: "Der Bescheid betrifft die Festsetzung als Massekosten".
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