FG Münster - Urteil vom 22.05.2024
8 K 2918/22 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Festsetzung von Kindergeld für die Tochter bei Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

FG Münster, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 8 K 2918/22 Kg

DRsp Nr. 2024/8188

Festsetzung von Kindergeld für die Tochter bei Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.07.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2022, soweit diese Kindergeld für den Monat April 2022 betreffen, verpflichtet, Kindergeld für die Tochter J. für den Monat April 2022 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Kindergeldanspruch der Klägerin auf die ersten drei oder vier Monate nach ihrer Einreise erstreckt.