Der Bescheid vom ...12.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...01.2022 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021 Kindergeld für das Kind M. in Höhe von monatlich je 219 € festzusetzen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Klägerin bereits in diesem Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gewesen ist.
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