FG Hessen - Urteil vom 03.03.2022
3 K 673/21
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 6;

Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind durch Begründen eines inländischen Wohnsitzes auch beim Auslandsaufenthalt für Zwecke des Schulbesuches in Australien

FG Hessen, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 3 K 673/21

DRsp Nr. 2022/10420

Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind durch Begründen eines inländischen Wohnsitzes auch beim Auslandsaufenthalt für Zwecke des Schulbesuches in Australien

Tenor

Die Familienkasse wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 verpflichtet, für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 Kindergeld für das Kind B festzusetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 6;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des am 9. September 2001 geborenen B. Dieser lebte bis zum 31. Januar 2019 mit seinen Eltern in C-Stadt und besuchte eine deutsche Schule. Die Beklagte zahlte zunächst bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Monat September 2019 Kindergeld für B.