Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum einer Maßnahme nach § 67h StGB. Die am 18.11.1996 geborene Klägerin leidet i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unstreitig unter einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen seelischen Behinderung, die ihre Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben dem Grunde nach unmöglich macht. Zuletzt wurde ein sozialversicherungsrechtlicher Grad der Behinderung von 70% festgestellt (vgl. den Widerspruchsbescheid auf Seite 354 ff. der Kindergeldakte). Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich noch die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Klägerin zum Selbstunterhalt im Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 streitig.
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