AO § 8; FGO § 118 Abs. 2; Abkommen zwischen Bundesrepublik Deutschland und Republik Türkei über Soziale Sicherheit ;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 829
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2123/2007
Festsetzung von Kindergeld in Deutschland bei Aufenthalt des Kindes in der Türkei für die Dauer von mindestens vier Jahren zum Zwecke der Schulausbildung; Beibehalten des inländischen Wohnsitzes gem. § 8 Abgabenordnung (AO) eines sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhaltenden Kindes
BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III B 33/09
DRsp Nr. 2010/5250
Festsetzung von Kindergeld in Deutschland bei Aufenthalt des Kindes in der Türkei für die Dauer von mindestens vier Jahren zum Zwecke der Schulausbildung; Beibehalten des inländischen Wohnsitzes gem. § 8Abgabenordnung (AO) eines sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhaltenden Kindes
1. NV: Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zu Schulzwecken im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.2. NV: Strebt ein Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an, dass der BFH in einem Revisionsverfahren seine bisherige Rechtsprechung ändert und bestimmte Zeit- und Schulabschnitte festlegt, die für die Beurteilung eines in- oder ausländischen Wohnsitzes ausreichen sollen, so muss er auf gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur vorgetragen werden.
Normenkette:
AO § 8; FGO § 118 Abs. 2; Abkommen zwischen Bundesrepublik Deutschland und Republik Türkei über Soziale Sicherheit ;
Gründe
I.
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