BFH - Beschluss vom 28.01.2010
III B 33/09
Normen:
AO § 8; FGO § 118 Abs. 2; Abkommen zwischen Bundesrepublik Deutschland und Republik Türkei über Soziale Sicherheit ;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 829
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2123/2007

Festsetzung von Kindergeld in Deutschland bei Aufenthalt des Kindes in der Türkei für die Dauer von mindestens vier Jahren zum Zwecke der Schulausbildung; Beibehalten des inländischen Wohnsitzes gem. § 8 Abgabenordnung (AO) eines sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhaltenden Kindes

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III B 33/09

DRsp Nr. 2010/5250

Festsetzung von Kindergeld in Deutschland bei Aufenthalt des Kindes in der Türkei für die Dauer von mindestens vier Jahren zum Zwecke der Schulausbildung; Beibehalten des inländischen Wohnsitzes gem. § 8 Abgabenordnung (AO) eines sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhaltenden Kindes

1. NV: Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zu Schulzwecken im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Strebt ein Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an, dass der BFH in einem Revisionsverfahren seine bisherige Rechtsprechung ändert und bestimmte Zeit- und Schulabschnitte festlegt, die für die Beurteilung eines in- oder ausländischen Wohnsitzes ausreichen sollen, so muss er auf gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur vorgetragen werden.

Normenkette:

AO § 8; FGO § 118 Abs. 2; Abkommen zwischen Bundesrepublik Deutschland und Republik Türkei über Soziale Sicherheit ;

Gründe

I.