FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2010
6 K 4585/07 AO
Normen:
AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; KStG 2002 § 10 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1097

Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich typisierten Zinshöhe; Nachzahlungszinsen; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzlich typisierte Zinshöhe; Marktzins; Abzugsverbot; Nachzahlungszinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 6 K 4585/07 AO

DRsp Nr. 2010/16441

Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich typisierten Zinshöhe; Nachzahlungszinsen; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzlich typisierte Zinshöhe; Marktzins; Abzugsverbot; Nachzahlungszinsen

1. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 6 v.H. p.a. für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO. 2. Trotz des signifikant niedrigeren Zinsniveaus für Geldanlagen am Kapitalmarkt im Zeitraum 2003 bis 2005 wird das zulässige Maß typisierender Vorteilsabschöpfung in Steuernachzahlungsfällen nicht überschritten. Unabhängig davon kann als Vergleichsmaßstab nur der gemittelte Wert der Schuld- und Guthabenzinsen zugrunde gelegt werden. 3. Auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen durch das KStG 2002 und die Abschaffung der auf 4 Jahre begrenzten Höchstdauer des Zinslaufes durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 sind nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zinshöhe in Frage zu stellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; KStG 2002 § 10 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand