Es ist zu entscheiden, ob Prozesszinsen festzusetzen sind (§ 236 Abs. 2 Nr. 1, § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO)).
Der Kläger (Kl.) beantragte am 28.01.2002 Kindergeld für seinen am 06.05.1975 geborenen Sohn T.B. (T. B.), seinen Prozessbevollmächtigten, ab Januar 2002. Die Beklagte (Bekl.) - die Agentur für Arbeit (AA) - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.02.2002 ab und wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.04.2002 als unbegründet zurück.
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