Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob überhaupt Prozesszinsen zur Einkommensteuer für 1999 festzusetzen sind.
Die Klage i.S. Einkommensteuer 1999 (Az.
Mit Bescheid vom 05.08.2016 setzte der Beklagte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer für 1999 gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von -1.113.297 € im Zeitraum 01.04.2001 bis 08.08.2016 fest und zahlte am 17.08.2016 nach Abrechnung mit bereits von der Klägerin getilgter Zinsen in Höhe von 356.363 € ein Guthaben in Höhe von 1.469.660 € an die Klägerin aus.
1. 2.
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