FG München - Urteil vom 01.04.2020
2 K 787/18
Normen:
AO § 236 Abs. 1 S. 1; AO § 236 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer; Anrechnung von Erstattungszinsen

FG München, Urteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 K 787/18

DRsp Nr. 2020/8228

Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer; Anrechnung von Erstattungszinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 S. 1; AO § 236 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob überhaupt Prozesszinsen zur Einkommensteuer für 1999 festzusetzen sind.

Die Klage i.S. Einkommensteuer 1999 (Az. 5 K 1062/14) ist bei Gericht am 16.04.2014 (laut Eintragung ins Register des Gerichts) eingegangen. Während dieses Klageverfahrens erging der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 05.08.2016. Damit war dem Klagebegehren entsprochen. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache des Rechtsstreits i.S. Einkommensteuer 1999 für erledigt. Das Guthaben in Höhe von 1.614.350,82 € wurde am 05.08.2016 an die Klägerin ausgezahlt (vgl. Kontenabruf i..S. Einkommensteuer 1999, Akte Prozesszinsen, Bl. 8).

Mit Bescheid vom 05.08.2016 setzte der Beklagte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer für 1999 gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von -1.113.297 € im Zeitraum 01.04.2001 bis 08.08.2016 fest und zahlte am 17.08.2016 nach Abrechnung mit bereits von der Klägerin getilgter Zinsen in Höhe von 356.363 € ein Guthaben in Höhe von 1.469.660 € an die Klägerin aus.

1. 2.