VGH Bayern - Beschluss vom 05.09.2019
7 C 18.10064
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 M 18.2620

Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Abänderungsverfahren; Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

VGH Bayern, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 7 C 18.10064

DRsp Nr. 2019/15032

Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Abänderungsverfahren; Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2018 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2018 zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. April 2018 im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) - M 3 S7 18.761 - geltend gemachten Gebühren seines Prozessbevollmächtigten.