Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2018 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2018 zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. April 2018 im Abänderungsverfahren nach §
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