Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Rechtspflegerin - des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die gemäß §
Zu Recht hat die Rechtspflegerin angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht vorliegen.
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