OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2022
3 W 111/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 300/17

Festsetzung von RechtsanwaltsgebührenFälligkeit einer VergütungZugang einer unterzeichneten GebührenrechnungNicht ausreichende Kostenaufstellung über das besonderes elektronisches Anwaltspostfach mit einfacher Signatur

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 111/22

DRsp Nr. 2023/771

Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren Fälligkeit einer Vergütung Zugang einer unterzeichneten Gebührenrechnung Nicht ausreichende Kostenaufstellung über das besonderes elektronisches Anwaltspostfach mit einfacher Signatur

Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Rechtspflegerin - des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht vorliegen.