BSG - Beschluss vom 01.04.2019
B 12 R 21/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 258/17
SG Osnabrück, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 618/13

Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer BetriebsprüfungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFrage der ArbeitgebereigenschaftZweck der sozialrechtlichen Säumniszuschläge

BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen B 12 R 21/18 B

DRsp Nr. 2019/9791

Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Frage der Arbeitgebereigenschaft Zweck der sozialrechtlichen Säumniszuschläge

1. Die Frage der Arbeitgebereigenschaft ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht (erneut) allgemein/abstrakt klärungsbedürftig geworden. 2. Zweck der sozialrechtlichen Säumniszuschläge ist in erster Linie, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen; damit soll ähnlich einem Zwangsgeld beim Zahlungspflichtigen Druck erzeugt werden, dass dieser die Beiträge rechtzeitig zahlt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 261 115 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I