Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Zinsen im Wege eines Abrechnungsbescheides.
Die Klägerin hatte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und April 2012 Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, für die das beklagte Hauptzollamt unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl.
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