FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 07.04.2003
1 K 221/00
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 3 ; AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Festsetzungfrist; Einkommensteuererklärung kein verjährungshemmender Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO; Einkommensteuer 1992

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 221/00

DRsp Nr. 2003/9395

Festsetzungfrist; Einkommensteuererklärung kein verjährungshemmender Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO; Einkommensteuer 1992

1. Steuererklärungen enthalten zwar, besonders wenn sich mit Durchführung einer erklärungsgemäßen Veranlagung eine Steuererstattung ergeben würde, stets auch einen Antrag auf Steuerfestsetzung. Sie fallen jedoch nicht unter den Antragsbegriff des § 171 Abs. 3 AO. Eine erst wenige Tage vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung hemmt daher nicht den Eintritt der Festsetzungsverjährung. 2. Das Finanzamt ist nicht gehalten, unter Hintanstellung aller anderen Veranlagungsarbeiten und sonstigen Aufgaben eine mit erheblicher Verspätung erst wenige Tage vor Eintritt der Fesetzungsverjährung eingereichte Steuererklärung sofort zu bearbeiten und noch innerhalb der Festsetzungsfrist einen Steuerbescheid zu erlassen. Das Risiko, dass es wegen § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zu der von ihm erstrebten, günstigen Steuerfestsetzung kommt, trägt der Steuerpflichtige.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 3 ; AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: