OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2017
18 W 2/17
Normen:
ZPO § 91; RVG § 15 a; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 79/15

Festsetzungs- und Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr bei nachträglicher Behauptung einer Honorarvereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 18 W 2/17

DRsp Nr. 2017/1628

Festsetzungs- und Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr bei nachträglicher Behauptung einer Honorarvereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten

Eine erstattungsberechtigte Partei handelt mit der Folge rechtsmissbräuchlich, dass sie sich nicht auf die Nichtanrechenbarkeit einer wegen einer Honorarvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlenden Vergütung auf die Verfahrensgebühr berufen kann, wenn sie zunächst wegen einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ein Urteil erstreitet, dann aber im Kostenfestsetzungsverfahren vorträgt, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine Honorarvereinbarung geschlossen.

Tenor

In der Beschwerdesache (...)

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.03.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2016 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 273,09.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG § 15 a; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3100;

Gründe

I.