OLG Hamm - Beschluss vom 22.04.2002
23 W 483/01
Normen:
StBGebV § 21 § 22 § 23 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 648
OLGReport-Hamm 2002, 395
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 354/96

Festsetzungsfähigkeit der Kosten eines von einer Partei während des Rechtsstreits hinzugezogenen Steuerberaters im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 23 W 483/01

DRsp Nr. 2002/13967

Festsetzungsfähigkeit der Kosten eines von einer Partei während des Rechtsstreits hinzugezogenen Steuerberaters im Kostenfestsetzungsverfahren

»1. Ebenso wie die Kosten eines Privatgutachters können auch die Kosten eines Steuerberaters erstattungfsfähig sein, wenn für seine Hinzuziehung durch die Partei ausnahmsweise ein prozessnotwendiger Anlass im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO bestand. 2. Erforderlich ist jedoch, dass der Erstattungsberechtigte eine an den Regelungen der StBGebV orientierte Rechnung seines Steuerberaters vorlegt.«

Normenkette:

StBGebV § 21 § 22 § 23 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.