BFH - Beschluss vom 28.02.2003
II B 126/01
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1030

Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen II B 126/01

DRsp Nr. 2003/8309

Festsetzungsfrist

Die Rechtsfrage, ob die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch dann gewahrt ist, wenn dem Stpfl. weder der rechtzeitig abgesandte Bescheid noch ein nach Fristablauf erneut abgesandter inhaltsgleicher Bescheid zugegangen ist, ist durch die Rspr. des BFH bereits dahin entschieden, dass die Frist jedenfalls dann nicht gewahrt ist, wenn bei fehlgeschlagener Bekanntgabe des rechtzeitig abgesandten Bescheides nach Fristablauf nicht noch einmal ein inhaltsgleicher Bescheid erlassen wird, der dem Adressaten tatsächlich zugeht.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 5. Juni 1998 eine Arrestanordnung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), mit der er zur Sicherung eines Erbschaftsteueranspruchs einen dinglichen Arrest in Höhe von ... DM anordnete. Die Anordnung war an den Kläger unter einer amerikanischen Anschrift gerichtet und gemäß den Regeln für eine Zustellung im Ausland auf den Weg gebracht worden. Sie ist dem Kläger nicht zugegangen, weil sie --so das Schreiben des zuständigen deutschen Generalkonsulats vom 7. August 1998-- nicht in Empfang genommen wurde. In Vollzug des Arrestes erließ das FA am 10. Juni 1998 eine Pfändungsverfügung, mit der es Bankkonten des Klägers pfändete.