FG München - Urteil vom 18.01.2010
14 K 2582/08
Normen:
AO § 169; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 63; ZPO § 45 Abs. 1;

Festsetzungsfrist; Ablaufhemmung durch Einspruch; Befangenheitsantrag

FG München, Urteil vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 2582/08

DRsp Nr. 2010/4790

Festsetzungsfrist; Ablaufhemmung durch Einspruch; Befangenheitsantrag

1. Wenn der planmäßige Ablauf der Festsetzungsfrist nach dem Ablauf der aus § 171 Abs. 3a AO folgenden Ablaufhemmung liegt, kommt es zu keiner Verlängerung der Festsetzungsfrist. Im Streitfall wurde über den Rechtsbehelf noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist unanfechtbar entschieden, indem der Kläger seinen Einspruch zurückgenommen hat und dadurch der Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist 2. Wird der Einzelrichter als befangen abgelehnt, so ist der Senat des Finanzgerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung, als Kollegialgericht für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig. Dies gilt allerdings nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch befinden darf, weil der Antrag offenbar unzulässig oder die Ablehnung rechtsmissbräuchlich ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 169; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 63; ZPO § 45 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 hat.