BFH - Urteil vom 20.08.2003
I R 10/03
Normen:
AO §§ 169 170 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 7

Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid aufgrund eines Teilprüfungsberichts

BFH, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen I R 10/03

DRsp Nr. 2003/14351

Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid aufgrund eines Teilprüfungsberichts

1. Zum Beginn der Festsetzungsfrist gem. §§ 169, 170 AO.2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist bleibt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund des Beginn einer Ap auch dann gehemmt, wenn das FA während der Prüfung einen Änderungsbescheid aufgrund eines Teilprüfungsberichts erlässt, die Ap anschließend aber nicht beendet, sondern fortgeführt oder jedenfalls nicht aufgenommen wird.3. Die Fortführung oder Wiederaufnahme der Ap vor Ablauf der Festsetzungsfrist gilt als Beginn einer neuen Prüfung, die eine erneute Hemmungswirkung auslöst. Einer erneuten Prüfungsanordnung bedarf es nicht, die ursprüngliche Prüfungsanordnung wirkt insoweit fort.

Normenkette:

AO §§ 169 170 171 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte mit ihrer am 15. Juli 1992 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1991 (Streitjahr) die Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte. Das FA erließ am 28. Januar 1993 den erklärungsgemäß veranlagten Körperschaftsteuerbescheid 1991, der nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.