I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte mit ihrer am 15. Juli 1992 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1991 (Streitjahr) die Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte. Das FA erließ am 28. Januar 1993 den erklärungsgemäß veranlagten Körperschaftsteuerbescheid 1991, der nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
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