BFH - Beschluss vom 29.01.2004
II B 99/02
Normen:
AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 609
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5/02

Festsetzungsfrist: Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen II B 99/02

DRsp Nr. 2004/4177

Festsetzungsfrist: Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da höchstrichterlich geklärt, dass hinsichtlich der maßgeblichen Kenntnis für die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der ErbSt und SchSt berufenen Dienststelle (ErbSt-Stelle des zuständigen FA) abzustellen ist.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb am 19. Oktober 1995 von seiner langjährigen Lebensgefährtin L und einzigen Mitgesellschafterin deren Anteile an der X-GmbH zum Kaufpreis von 25 000 DM bzw. 55 000 DM, was den Nennwerten der Anteile entsprach. Der gemeine Wert dieser Anteile war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf den 31. Dezember 1994 auf 383 DM je 100 DM des Stammkapitals geschätzt worden.

Im Hinblick auf das "auffallende Missverhältnis" zwischen dem Wert der Geschäftsanteile (306 400 DM) und dem vom Kläger hierfür gezahlten Kaufpreis (80 000 DM) nahm das FA eine gemischte Schenkung der L an den Kläger in Höhe von 226 400 DM an und setzte durch Bescheid vom 12. Oktober 2001 gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 71 488 DM fest.