BFH - Beschluß vom 03.08.2000
III B 3/00
Normen:
AO § 237 Abs. 1, § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; FGO § 69 Abs. 4, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 291

Festsetzungsfrist bei AdV-Zinsen

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III B 3/00

DRsp Nr. 2000/10346

Festsetzungsfrist bei AdV-Zinsen

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz bei der Berechnung des Fristbeginns für die Festsetzung von Aussetzungszinsen gem. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1, § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; FGO § 69 Abs. 4, § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Divergenzrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen, denn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Das FG muss seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erwägung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477, m.w.N.).

a) Keine Divergenz zum BFH-Beschluss vom 29. September 1994 VIII S 5/94 (BFH/NV 1995, 537).