FG Nürnberg vom 23.10.2003
VII 247/00
Normen:
AO § 171 ;

Festsetzungsfrist bei Anfechtung eines Grundlagenbescheids

FG Nürnberg, vom 23.10.2003 - Aktenzeichen VII 247/00

DRsp Nr. 2004/16757

Festsetzungsfrist bei Anfechtung eines Grundlagenbescheids

Bei einem Einspruch gegen den Grundlagenbescheid endet die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid gemäß § 171 Abs. 10 AO nicht, bevor das Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Wird das Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid im Revisionsverfahren durch Klagerücknahme abgeschlossen, endet die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid mit der Rücknahme der Klage.

Normenkette:

AO § 171 ;

Für die Praxis:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung läuft die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids solange nicht ab, wie die Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid noch nicht abgelaufen ist (AEAO zu § 171 Nr. 6 Satz 2). Der BFH wird jetzt zu dieser Rechtsfrage für Klarheit sorgen.