I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1983 einen ...großhandel als Einzelunternehmer. Außerdem war er Gesellschafter der F. GmbH (fortan: GmbH). Zwischen dem Kläger und der GmbH soll eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden haben.
Am 14. Mai 1985 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 ein, in der der Kläger die Umsatzsteuer mit 62 976,40 DM berechnete. Die Veranlagung wurde entsprechend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §§ 168 und 164 der Abgabenordnung (AO 1977) durchgeführt.
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