BFH - Beschluss vom 10.11.2002
V B 190/01
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 292

Festsetzungsfrist; Einreichung der Steuererklärung durch einen Dritten

BFH, Beschluss vom 10.11.2002 - Aktenzeichen V B 190/01

DRsp Nr. 2003/445

Festsetzungsfrist; Einreichung der Steuererklärung durch einen Dritten

Die nicht vom Steuerschuldner sondern von einem Dritten unterschriebene und dem FA eingereichte USt-Erklärung ist dann als Steuererklärung i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen, wenn das FA aus der Steuererklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen kann und in Kenntnis des Umstandes, dass die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese Steuererklärung zur Grundlage der Veranlagung macht (Anschluss an BFH-Urt. v. 08.03.1979 - IV R 75/76, BStBl II 1979, 501).

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: