Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, einen geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1998 zu erlassen.
Im Jahr 2001 bestand die Q GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) aus dem Kläger als einzigem Kommanditisten und der Q Verwaltungs GmbH als Komplementärin. Bereits in 2001 wurde die Q GmbH & Co. KG im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 BGB) auf die Q Verwaltungs GmbH verschmolzen. Nach aufnehmender Verschmelzung der R GmbH ebenfalls in 2001 (§ 2 Nr. 1 UmwG) firmierte die Q Verwaltungs GmbH um in "S GmbH".
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