FG Hessen - Beschluss vom 26.09.2005
2 V 4602/03
Normen:
AO § 38 Abs. 1 § 169 Abs. 1 Satz 1 § 177 Abs. 1 § 164 Abs. 1 ;

Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Fehlersaldierung; Änderungsvorschrift - Korrektur einer fehlerhaften Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

FG Hessen, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 2 V 4602/03

DRsp Nr. 2006/2614

Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Fehlersaldierung; Änderungsvorschrift - Korrektur einer fehlerhaften Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

1. Die Vorschrift des § 164 AO durchbricht nicht die Festsetzungs-/Feststellungsverjährung nach den §§ 169 ff. der Abgabenordnung. 2. Anpassungsfehler des Folgesteuerbescheides - sei es eine inhaltlich fehlerhafte Anpassung, sei es die Anpassung des Einkommensteuerbescheides an den Grundlagenbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist - führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich zu dessen Rechtswidrigkeit. 3. Setzt die Finanzbehörde eine Steuer abweichend von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer zu niedrig fest und korrigiert sie diesen Fehler nicht innerhalb der in §§ 169 ff. AO geregelten Festsetzungsfrist, führt dies gem. § 47 AO kraft Gesetzes zum Erlöschen des kraft Gesetzes entstandenen aber nicht festgesetzten Teils der Steuer. 4. Ist eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist kraft Gesetzes nicht mehr zulässig, gilt dies erst recht für eine Fehlersaldierung gem. § 177 Abs. 1 AO im Rahmen eines Änderungs-/Aufhebungsverfahrens.

Normenkette:

AO § 38 Abs. 1 § 169 Abs. 1 Satz 1 § 177 Abs. 1 § 164 Abs. 1 ;

Tatbestand: