FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.07.2002
14 K 148/97
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 5 S. 2 ; AO (1977) § 235 Abs. 1 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AO (1977) § 47 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1273

Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986-1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 14 K 148/97

DRsp Nr. 2002/12401

Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986-1989

Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.8.2001 VI R 42/94, BFH/NV 2001, 1629). Eine entsprechende Anwendung von § 171 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Strafverfahren würde den den Verjährungsvorschriften zugrunde liegenden Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zuwider laufen und kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 5 S. 2 ; AO (1977) § 235 Abs. 1 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AO (1977) § 47 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich der Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986 bis 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder ob der Ablauf der Festsetzungsfrist entsprechend § 171 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) gehemmt wurde.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger betreibt auf einem 2.800 m2 großen Grundstück in M. das Sanatorium, das er durch notariellen Übergabevertrag vom 12. August 1986 rückwirkend zum 01. Juli 1986 von seinem im Jahr 1923 geborenen und im Frühjahr 1987 verstorbenen Vater übernommen hat.