Streitig ist, ob hinsichtlich der Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986 bis 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder ob der Ablauf der Festsetzungsfrist entsprechend § 171 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) gehemmt wurde.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger betreibt auf einem 2.800 m2 großen Grundstück in M. das Sanatorium, das er durch notariellen Übergabevertrag vom 12. August 1986 rückwirkend zum 01. Juli 1986 von seinem im Jahr 1923 geborenen und im Frühjahr 1987 verstorbenen Vater übernommen hat.
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