FG München - Urteil vom 14.10.2009
14 K 1078/08
Normen:
StromStV § 18; AO § 110;

Festsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Antrag auf Vergütung von Stromsteuer

FG München, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 1078/08

DRsp Nr. 2010/3645

Festsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Antrag auf Vergütung von Stromsteuer

1. Die Vergütung von Stromsteuer kann nur innerhalb der Frist gem. § 18 Abs. 1 StromStV beantragt werden. 2. Der im Streitfall beim HZA eingegangene "Antrag auf Vergütung in Sonderfällen (§ 25 a MinöStG)" enthält nicht auch einen formlosen Antrag auf Stromsteuervergütung und kann nicht als solcher ausgelegt werden, auch wenn der Antrag auf Vergütung der Stromsteuer gem. § 10 StromStG nicht an die Verwendung eines bestimmten Formulars gebunden ist, sondern nur der Schriftform bedarf. 3. Bei Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StromStV § 18; AO § 110;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für das Jahr 2003 Vergütung von Stromsteuer verlangen kann.