BFH - Urteil vom 08.11.2006
II R 13/05
Normen:
AO § 169 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 175 § 179 Abs. 1 § 180 § 181 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 641
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3240/02

Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen II R 13/05

DRsp Nr. 2007/3210

Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

1. Ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid nicht mehr in offener Feststellungsfrist, kann er seine Bindungswirkung zulässig nur noch für Steuerfestsetzungen in offener Festsetzungsfrist entfalten.2. Ist Verjährung sowohl für die Steuerfestsetzung (Folgebescheid) als auch für die gesonderte Feststellung (Grundlagenbescheid) eingetreten, kann ein Folgebescheid in rechtmäßiger Weise nicht mehr ergehen. Ein gleichwohl ergehender Bescheid wäre rechtswidrig.3. Weder der Ablauf der Feststellungsfrist noch das Unterlassen, bis zu deren Eintritt eine gesonderte Feststellung durchzuführen, stellen ein rückwirkendes Ereignis dar.

Normenkette:

AO § 169 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 175 § 179 Abs. 1 § 180 § 181 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miterben nach ihrer im Juli 2000 verstorbenen Mutter R. R war unbeschränkt vermögensteuerpflichtig; sie hatte eigenes Vermögen und war darüber hinaus an einer Erbengemeinschaft (Erbengemeinschaft I) beteiligt.