1. Der Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird insoweit aufgehoben, als er die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 1998 – Juni 2000 aufhebt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 42% und die Beklagte 58%.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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