I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 1991 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann der Klägerin (E) hatte ab dem 1. Januar 1989 sein bis dahin betriebenes Einzelunternehmen als Ganzes im Wege der Betriebsaufspaltung an die neu gegründete N-GmbH vermietet. Das Stammkapital der N-GmbH betrug 50 000 DM. Ihr alleiniger Gesellschafter war E.
Ihre Einkommensteuererklärung für 1991 gaben die Klägerin und E am 25. November 1992 ab. Die darin erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 28. April 1993 an.
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