FG Hessen - Urteil vom 16.09.2003
13 K 29/00
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 5 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Festsetzungsverjährung; Einkommensteuerbescheid; Steuerhinterziehung; Hemmung; Steuerstrafverfahren; Nichtabgabe; Steuererklärung - Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Steuererklärung

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 13 K 29/00

DRsp Nr. 2005/642

Festsetzungsverjährung; Einkommensteuerbescheid; Steuerhinterziehung; Hemmung; Steuerstrafverfahren; Nichtabgabe; Steuererklärung - Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Steuererklärung

1. In den Nichtabgabe bzw. der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen aufgrund derer eine Steuerfestsetzung erfolgt, liegt nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Steuerhinterziehung, die in dem Zeitpunkt beendet ist, indem die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind. 2. Das Unterlassen von Mahnungen und Erinnerungen zu Abgabe der Steuererklärung stellt keine stillschweigende Fristverlängerung dar, solange kein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag mit der Bitte um stillschweigende Fristverlängerung vorliegt. 3. Hinsichtlich der Ablaufhemmung macht es keinen Unterschied, ob der Steuerbescheid unmittelbar aufgrund der Steuerfahndungsmaßnahmen ergeht oder aufgrund einer Steuererklärung, die ihrerseits die Ergebnisse der Ermittlungen berücksichtigt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 5 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Finanzamt die hier streitigen Steuerbescheide noch erlassen durfte, oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.