Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; Verlängerung derselben; Ablaufhemmung wegen Bekanntgabe der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens; Einkommensteuer 1990; Umsatzsteuer 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990
FG München, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 13 K 2512/99
DRsp Nr. 2003/9349
Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; Verlängerung derselben; Ablaufhemmung wegen Bekanntgabe der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens; Einkommensteuer 1990; Umsatzsteuer 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5AO greift nur insoweit ein, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die festgesetzte Steuer ausgewirkt haben oder auswirken können.