FG München - Urteil vom 24.07.2007
10 K 4916/06
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 4 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 1, 3 ; EStG § 31 S. 3 § 66 Abs. 2 § 67 S. 1 ;

Festsetzungsverjährung; Hemmung; höhere Gewalt

FG München, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 4916/06

DRsp Nr. 2007/17532

Festsetzungsverjährung; Hemmung; höhere Gewalt

Fehlen dem Kindergeldberechtigten die notwendigen Kenntnisse, die ihn zur Stellung eines Kindergeldantrags veranlassen würden, so liegt hierin - unabhängig von der Ursache der Unkenntnis - keine die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 1 AO auslösende höhere Gewalt.

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 4 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 1, 3 ; EStG § 31 S. 3 § 66 Abs. 2 § 67 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verjährung für die Festsetzung von Kindergeld gehemmt war.

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am 06.03.1978 geborenen D. D ist schwerbehindert. Laut Schwerbehindertenausweis vom 07.10.1999 beträgt der Grad der Behinderung 100 %; ferner wurde durch das Merkmal B die Notwendigkeit ständiger Begleitung anerkannt.

Am 12.01.2006 ging bei der Beklagten (die Familienkasse -FK-) ein zunächst an den Bezirk X gerichteter Kindergeldantrag der Klin vom 06.01.2006 ein. Mit Bescheid vom 03.05.2006 bewilligte die FK Kindergeld ab Januar 2002. Für den vorangehenden Zeitraum lehnte die FK die Kindergeldfestsetzung im selben Bescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen.