Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine nach Ablauf der Festsetzungsverjährung beim Finanzamt eingereichte Kapitalertragsteueranmeldung wirkungslos ist und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge hat.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die in 1979 gegründet wurde, ist die Entwicklung, Produktion und Integration von Rechnersystemen sowie die Vermietung und Wartung dieser Anlagen. Anteilseigner der Klägerin sind zwei in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaften.
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