FG Hessen - Urteil vom 08.05.2003
4 K 3024/01
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 164 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 168 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1359

Festsetzungsverjährung; Kapitalertragsteuer; Steueranmeldung; Nichtigkeit; Steuerfestsetzung; Erstattungsanspruch - Wirksamkeit einer nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingereichten Steueranmeldung

FG Hessen, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 3024/01

DRsp Nr. 2003/9930

Festsetzungsverjährung; Kapitalertragsteuer; Steueranmeldung; Nichtigkeit; Steuerfestsetzung; Erstattungsanspruch - Wirksamkeit einer nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingereichten Steueranmeldung

Eine nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichten Steueranmeldung wirkt als bestandskräftige Steuerfestsetzung und ist Rechtsgrund für die Abführung des entsprechenden Steuerbetrages an das Finanzamt, weshalb ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht besteht.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 164 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 168 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine nach Ablauf der Festsetzungsverjährung beim Finanzamt eingereichte Kapitalertragsteueranmeldung wirkungslos ist und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die in 1979 gegründet wurde, ist die Entwicklung, Produktion und Integration von Rechnersystemen sowie die Vermietung und Wartung dieser Anlagen. Anteilseigner der Klägerin sind zwei in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaften.