BFH - Urteil vom 19.03.2002
IX R 8/99
Normen:
AO § 144 Abs. 1 S. 1 § 145 Abs. 2 Nr. 1 § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1122

Festsetzungsverjährung nach RAO; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen IX R 8/99

DRsp Nr. 2002/10074

Festsetzungsverjährung nach RAO; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

1. Nach der RAO unterlag die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig der Verjährung; ein Feststellungsverfahren war aber unzulässig, wenn alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildete, verjährt waren. Die Verjährung der Steueransprüche gegen einzelne Mitbeteiligte stand der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht entgegen.2. Die verjährungshemmende Wirkung einer Bp i.S.d. § 146 a Abs. 3 AO trat nur ein, wenn die Bp aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung erfolgte. Hierzu gehörte u. a., dass die Prüfungsanordnung dem Adressaten oder dessen Vertreter bekannt gegeben worden war.

Normenkette:

AO § 144 Abs. 1 S. 1 § 145 Abs. 2 Nr. 1 § 146a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beteiligte sich im Jahre 1973 an einer Bauherrengemeinschaft mit dem Ziel, zwei Wohnungen zu errichten, die sie nach deren Bezugsfertigkeit (Februar 1975) veräußerte.