FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2005
7 K 3080/02 E,V,AO
Normen:
AO § 47 § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 4 § 171 § 235 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; VStG § 19 Abs. 2 ;

Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Erklärungspflicht; Hinterziehungsvorsatz - Zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 3080/02 E,V,AO

DRsp Nr. 2006/29456

Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Erklärungspflicht; Hinterziehungsvorsatz - Zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung

1. Sind nach dem - auf die Aussage des steuerlichen Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen gestützten - Ergebnis der Beweiswürdigung nach Antritt einer Erbschaft von 4 Mio. DM angeforderte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1991 im April 1992 in den Hausbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen worden, so schließt dies einen die Verlängerung der Festsetzungsfrist rechtfertigenden Hinterziehungsvorsatz aus. 2. Die Behauptung, dass die Steuererklärungen in den Machtbereich der Finanzbehörde gelangt sind, kann bei - wegen ursprünglich drei ihre Zuständigkeit annehmenden Finanzämtern - unübersichtlicher Aktenlage nicht dadurch widerlegt werden, dass keine Erklärungen in den Steuerakten abgeheftet sind. 3. Zur gleichzeitigen Begehung einer Vermögensteuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Steuererklärungen.

Normenkette:

AO § 47 § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 4 § 171 § 235 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; VStG § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Diplom-Kauffrau. Bis Mitte 1989 wohnte sie in Y, sie war dort als Prüfungsassistentin nichtselbständig tätig.

Von ihrem am 07.06.1989 verstorbenen Vater, Herrn B, erbte die Klägerin ein Vermögen von ca. 4 Mio. DM.