FG Hessen - Urteil vom 19.08.2003
2 K 2519/00
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; AO § 90 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1363

Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Nachweis; Mitwirkungspflicht - Nachweis der Steuerhinterziehung als Voraussetzung für verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist

FG Hessen, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 2519/00

DRsp Nr. 2003/14877

Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Nachweis; Mitwirkungspflicht - Nachweis der Steuerhinterziehung als Voraussetzung für verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist

1. Zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden nachgewiesen werden. 2. Das Finanzamt kann sich nicht darauf beschränken, Widersprüche in den Angaben des Steuerpflichtigen aufzuzählen und die Annahme der Steuerhinterziehung allein auf eine mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen stützen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; AO § 90 ;

Tatbestand: