FG München - Urteil vom 11.02.2000
13 K 2780/97
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO §§ 228 ff; AO § 231 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Festsetzungsverjährung; Zahlungsverjährung; Unterbrechung der Zahlungsverjährung; Abrechnungsbescheid

FG München, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 2780/97

DRsp Nr. 2001/2138

Festsetzungsverjährung; Zahlungsverjährung; Unterbrechung der Zahlungsverjährung; Abrechnungsbescheid

Festsetzungs- und Zahlungsverjährung bei USt-Forderungen, die 1984 und 1985 entstanden sind.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO §§ 228 ff; AO § 231 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Klägerin erhielt am 14. Juni 1996 den Bescheid über Einkommensteuer (ESt) 1984, der eine Überzahlung i.H.v. 412 DM auswies.

Der Betrag wurde mit Umsatzsteuer (USt) 1984 i.H.v. 357,50 DM und USt 1985 i.H.v. 54,50 DM aufgerechnet.

Gegen den Bescheid erhob der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1997 Einspruch.

Zur Begründung führt er an, daß die Klägerin bezüglich der USt 1984 und 1985 nicht Steuerschuldnerin sei. Dies dürfte ausschließlich ein Herr R., der geschiedene erste Ehemann der Klägerin, sein. Vorsorglich berufe sich seine Mandantin auf Verjährung. Er beantrage, das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte das Schreiben als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides, da lediglich gegen die Abrechnung Einwendungen erhoben wurden und erließ am 7. August 1996 einen Abrechnungsbescheid folgenden Inhalts:

"Das durch den Änderungsbescheid vom 16.4.1996 entstandene Einkommensteuerguthaben 1984 i.H.v.

412,00

DM