BFH - Beschluss vom 26.01.2006
VII B 327/05
Normen:
AO § 124 Abs. 2 § 260 ; UStG § 18 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 843
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 29/04

Festsetzungswirkung der Voranmeldung USt

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VII B 327/05

DRsp Nr. 2006/3066

Festsetzungswirkung der Voranmeldung USt

1. Die von der Voranmeldung der USt ausgehende Festsetzungswirkung entfällt, wenn sich aus dem Tenor oder der Begründung des USt-Jahresbescheides die Fehlerhaftigkeit der Voranmeldung ergibt.2. Der Zessionar erwirbt einen durch Steueranmeldung festgesetzten Erstattungsanspruch. Dieser ist mit dem Vorbehalt der Nachprüfung der Richtigkeit der Anmeldung belastet.3. Der Zessionar wird nicht Beteiligter eines etwaigen künftigen Verfahrens zur Änderung der festgesetzten Vorauszahlung bzw. des Jahressteuerbescheids.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 2 § 260 ; UStG § 18 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: