BGH - Beschluss vom 28.04.2020
X ZR 60/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; BRAO § 31a Abs. 1 S. 1; PatG § 113 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 426
GRUR 2020, 779
MDR 2020, 838
MDR 2020, 875
MMR 2020, 792
NJW 2020, 2194
WRP 2020, 942
Vorinstanzen:
BPatG, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 25/17 (EP)

Feststellen des Scheiterns der Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren durch den Patentanwalt kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme; Pflicht des Patentanwalts zur Suche nach einem Rechtsanwalt zur Vornahme des Versands für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen X ZR 60/19

DRsp Nr. 2020/7350

Feststellen des Scheiterns der Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren durch den Patentanwalt kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme; Pflicht des Patentanwalts zur Suche nach einem Rechtsanwalt zur Vornahme des Versands für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann.

Tenor

Der Klägerin wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. April 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; BRAO § 31a Abs. 1 S. 1; PatG § 113 S. 1;

Gründe