BFH - Beschluss vom 07.09.2011
I B 36/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8082/09

Feststellung der angemessenen Verwendung von Stiftungsmitteln i.R.d. Körperschaftsteuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen I B 36/11

DRsp Nr. 2011/17988

Feststellung der angemessenen Verwendung von Stiftungsmitteln i.R.d. Körperschaftsteuerfestsetzung

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie sich nur für den Fall stellt, dass eine Vorfrage anders als im finanzgerichtlichen Verfahren beantwortet wird. 2. NV: Das Grundstockvermögen einer Stiftung gehört jedenfalls im Grundsatz nicht zu Mitteln i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO; es kann es deshalb allenfalls dann, wenn es nach den Satzungsbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden darf, in die Frage einbezogen werden, ob die Stiftung dem Gebot zur satzungsmäßigen Verwendung ihrer Mittel entsprochen hat (hier: zu hohe Verwaltungskosten).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe