BSG - Beschluss vom 22.01.2019
B 12 KR 83/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 133/18
SG Osnabrück, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 437/16

Feststellung der Beitragspflichtigkeit einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung durch eine KrankenkasseGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen MitgliedsBeitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten

BSG, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 83/18 B

DRsp Nr. 2019/5685

Feststellung der Beitragspflichtigkeit einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung durch eine Krankenkasse Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds Beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten

1. Die Regelung in § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V, der für die Beitragsbelastung auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds abstellt, ist nicht zu beanstanden und es spielt insoweit keine Rolle, ob laufende Geldleistungen erbracht werden oder eine einmalige Kapitalzahlung zufließt.2. Die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist verfassungsgemäß und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Vergleich zu anderen freiwillig Krankenversicherten, die ihr (Kapital-)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I