Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 19. April 2021 wird dergestalt geändert, dass der Feststellung eine ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften und zwar der Beigeladenen (der B GmbH), der C GmbH und der D GmbH zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der danach festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
2.Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 54/100 und der Beklagte 46/100 zu tragen. Die Beigeladene trägt keine Kosten.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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