FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 26.03.2010
1 K 1182/05
Normen:
AO § 34 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 162; EStG 1997 § 15a Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 1282

Feststellung der Einkünfte einer in Insolvenz gefallenen KG; Kapitalkonto und Verlustausgleich eines ohne Anschaffungskosten eingetretenen Kommanditisten; Das Kapitalkonto übersteigender Kaufpreis; Kostentragungspflicht trotz Obsiegens bei Zurechnung nicht ausgleichsfähiger Einkünfte

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 1182/05

DRsp Nr. 2010/11745

Feststellung der Einkünfte einer in Insolvenz gefallenen KG; Kapitalkonto und Verlustausgleich eines ohne Anschaffungskosten eingetretenen Kommanditisten; Das Kapitalkonto übersteigender Kaufpreis; Kostentragungspflicht trotz Obsiegens bei Zurechnung nicht ausgleichsfähiger Einkünfte

1. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG ist nicht nach § 34 Abs. 3 AO zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte verpflichtet. 2. Die Schätzung von Einkünften von 0 bei einer KG, für die keine ordnungsgemäße Feststellungserklärung eingereicht wurde, die kurze Zeit nach dem Feststellungszeitraum in Insolvenz gefallen ist und in den vorangegangenen Zeiträumen erhebliche Verluste erwirtschaftet hat, widerspricht offensichtlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Schätzung. 3. Einem Gesellschafter, der für den von ihm erworbenen Kommanditanteil keine Aufwendungen getragen hat, und der auch nicht in die Haftung des Veräußerers für dessen negatives Kapitalkonto eingetreten ist, können ausgleichsfähige Verluste nicht zugerechnet werden.