I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beantragte im März 2008 Kindergeld für seine volljährige, zu 80% behinderte Schwester (S). Diese lebte in einem Haus, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus des Klägers befindet. Tagsüber war S in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt.
Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag ab, weil S nicht in den Haushalt des Klägers aufgenommen und mit diesem nicht durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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