BSG - Beschluss vom 25.01.2019
B 12 KR 45/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 433/16
SG Dortmund, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 1215/15

Feststellung der Mitgliedschaft als Rentner in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 45/18 B

DRsp Nr. 2019/3785

Feststellung der Mitgliedschaft als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

1. Eine Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nur dann, wenn eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert wird. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist zwingend erforderlich, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 162;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er ab 5.1.2015 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist.