FG Münster - Urteil vom 10.01.2019
5 K 1612/17 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2019, 427

Feststellung der Mitunternehmerstellung hinsichtlich der Mitunternehmerschaft einer Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko als Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung

FG Münster, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 K 1612/17 F

DRsp Nr. 2019/2409

Feststellung der Mitunternehmerstellung hinsichtlich der Mitunternehmerschaft einer Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko als Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese Kosten selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 161 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2011 bis 2013 eine Mitunternehmerstellung hinsichtlich der Mitunternehmerschaft der Beigeladenen innehatte sowie die Höhe der für die Mitunternehmerschaft festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2013.