Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020, Az. 4a
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc, für den Fall einer entsprechenden Nichtigkeit auf Rückzahlung bereits geleisteter Lizenzgebühren und hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag auf Grund einer Kündigung nicht mehr besteht, in Anspruch.
Die Klägerin stellt Abluftreinigungssysteme, insbesondere Dunstabzugshauben her. Der Beklagte entwickelte u.a. Luftreinigungsmodule namens "A", die in verschiedene Luftreinigungssysteme einsetzbar sind.
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